WILPF Schweiz
                              Women's International League for Peace and Freedom

Statuten WILPFSchweiz

ZIELE UND GRUNDSAETZE

  1. Die Internationale Frauenliga für Frieden und Freiheit WILPF führt Frauen unterschiedli¬cher politischer und weltanschaulicher Einstellung zusammen, die bestrebt sind, die poli¬ti¬schen, sozialen, wirtschaftlichen und ideologischen Ursachen von Kriegen zu untersuchen, und die sich dafür einsetzen, nachhaltigen Frieden zu schaffen.

  2. Um Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit zu erreichen, müssen die Systeme der Ausbeu¬tung und Unterdrückung abgelöst und alle Formen von Gewalt überwunden werden.

  3. Die Frauenliga setzt sich ein für soziale, wirtschaftliche und politische Gleichberechtigung aller. Kein Mensch soll auf Grund seines Geschlechts, seiner Religion, Weltanschauung oder ethnischen Zugehörigkeit benachteiligt werden.

  4. Ein wichtiges Ziel der Frauenliga ist die Stärkung der UNO und ihrer Sonderorganisa¬tionen und die Arbeit als Nicht-Regierungs-Organisation für die friedliche Beilegung von Konflikten.

  5. Die Arbeit der Schweizer Sektion der Frauenliga beruht auf diesen Zielen und Grund¬sätzen, und auf den Erklärungen und Beschlüssen, die vom Internationalen Kongress und vom Internationalen Vorstand der WILPF verabschiedet werden.

    Die Schweizer Sektion ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

 

MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft in der Frauenliga steht allen offen, die deren Ziele und Grundsätze bejahen, einen Antrag auf Mitgliedschaft unterzeichnen und den Jahresbeitrag entrichten. Passivmitglieder sind nicht stimm-, wohl aber teilnahmeberechtigt.

 

ORGANE

Die Jahresversammlung (JV)

Der Vorstand

Die Präsidentin

 

1. Die Jahresversammlung

Die JV setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vereins. Sie tritt jährlich zusammen. Sie wählt aus den Mitgliedern für ein Jahr die Präsidentin und den Vorstand und ernennt zwei Revisorinnen/Revisoren.

Die JV ist berechtigt, Vorstandsmitglieder abzuwählen.

Sie wählt eine Delegierte, die mit dem Internationalen Vorstand in Verbindung steht.

Sie nimmt Jahres- und Kassenbericht entgegen und diskutiert und verabschiedet die Aufgaben des kommenden Jahres.

Die Durchführung von Aktionen darf nur mit Zustimmung der JV unternommen werden. Für Fälle, die keinen Aufschub dulden, hat der Vorstand Vollmacht, von sich aus zu handeln.

Auf Wunsch eines Drittels der Mitglieder muss innerhalb von sechs Wochen nach Antrag­stellung eine ausserordentliche JV einberufen werden.

Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, für Statutenänderung bedarf es der Zweidrittel-Mehrheit.

2. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird an der JV gewählt. Er konstituiert sich selbst und hat das Recht der Selbstergänzung unter Vorbehalt der Bestätigung der nächsten JV. Der Vorstand vertritt die Frauenliga nach aussen, beruft die JV ein und führt ihre Beschlüsse aus. Er tritt je nach Bedürfnis, jedoch mindestens dreimal im Jahr, zusammen. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen ohne Stimm­recht teilzunehmen, ausser der Vorstand beschliesst die Abhaltung einer geschlossenen Sitzung.

3. Die Präsidentin

Die Präsidentin leitet die Sitzung des Vorstands und der JV. Sie führt zusammen mit einem Vorstandsmitglied rechtsverbindliche Unterschrift.

4. Die Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisorinnen/-Revisoren prüfen die Kassenführung und die Rechnungen. Sie können bei internen Streitigkeiten mit der Untersuchung der Angelegenheit betraut werden.

 

FINANZEN

Die Vereinsmittel bestehen aus den Mitgliederbeiträgen und dem Ertrag von Aktionen und freiwilligen Zuwendungen. Den Jahresbeitrag setzt jedes Mitglied selbst fest, wobei der jährliche Mindestbeitrag beträgt:

Mitglieder   SFr.  100.-
Wenig verdienende Mitglieder       SFr.  50.-

Der Vorstand kann Ausnahmen beschliessen.

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

AUSSCHLUSS

Wegen schwerer und wiederholter Missachtung der Ziele und Grundsätze der Frauenliga oder wegen unloyalen Verhaltens kann ein Mitglied durch die JV ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat das Recht, vor dem Ausschluss angehört zu werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand ein Mitglied in seinen Rechten und Pflichten bis zur nächsten JV suspendieren. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 

AUFLÖSUNG

Die Auflösung des Vereins kann von der JV mit einfachem Mehr sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. Allfällig vorhandenes Vereinsvermögen fällt der Kasse des inter­natio­nalen Büros der WILPF zu.

 

GELTUNG

Diese Statuten ersetzen alle bisherigen der Schweizer Sektion der Internationalen Frauenliga für Frieden und Freiheit und sind seit ihrer Annahme an der Gründungsversammlung vom 19. Mai 2004 in Kraft.

 

SITZ DES VEREINS

Der Vorstand entscheidet über den Sitz des Vereins.

Bern, 25. März 2006

Statutenänderung
gemäss a.o. GV-Beschluss:

Zürich, 8. März 2021

Helena Nyberg

Für den Vorstand WILPF Schweiz

Die Historikerin Elisabeth Joris wird von WILPF Schweiz geehrt; Zürich, Gartenhof 27.4.2017

  

 


 

STATUTEN DER WILPF SCHWEIZ vom 8. März 2021 (PDF)

 


 

 

 


 

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