Die Mitgliedschaft in der Frauenliga steht allen offen, die deren Ziele und Grundsätze bejahen, einen Antrag auf Mitgliedschaft unterzeichnen und den Jahresbeitrag entrichten. Passivmitglieder sind nicht stimm-, wohl aber teilnahmeberechtigt.
Die Jahresversammlung (JV)
Der Vorstand
Die Präsidentin
1. Die Jahresversammlung
Die JV setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vereins. Sie tritt jährlich zusammen. Sie wählt aus den Mitgliedern für ein Jahr die Präsidentin und den Vorstand und ernennt zwei Revisorinnen/Revisoren.
Die JV ist berechtigt, Vorstandsmitglieder abzuwählen.
Sie wählt eine Delegierte, die mit dem Internationalen Vorstand in Verbindung steht.
Sie nimmt Jahres- und Kassenbericht entgegen und diskutiert und verabschiedet die Aufgaben des kommenden Jahres.
Die Durchführung von Aktionen darf nur mit Zustimmung der JV unternommen werden. Für Fälle, die keinen Aufschub dulden, hat der Vorstand Vollmacht, von sich aus zu handeln.
Auf Wunsch eines Drittels der Mitglieder muss innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung eine ausserordentliche JV einberufen werden.
Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, für Statutenänderung bedarf es der Zweidrittel-Mehrheit.
2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird an der JV gewählt. Er konstituiert sich selbst und hat das Recht der Selbstergänzung unter Vorbehalt der Bestätigung der nächsten JV. Der Vorstand vertritt die Frauenliga nach aussen, beruft die JV ein und führt ihre Beschlüsse aus. Er tritt je nach Bedürfnis, jedoch mindestens dreimal im Jahr, zusammen. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen, ausser der Vorstand beschliesst die Abhaltung einer geschlossenen Sitzung.
3. Die Präsidentin
Die Präsidentin leitet die Sitzung des Vorstands und der JV. Sie führt zusammen mit einem Vorstandsmitglied rechtsverbindliche Unterschrift.
4. Die Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisorinnen/-Revisoren prüfen die Kassenführung und die Rechnungen. Sie können bei internen Streitigkeiten mit der Untersuchung der Angelegenheit betraut werden.
Die Vereinsmittel bestehen aus den Mitgliederbeiträgen und dem Ertrag von Aktionen und freiwilligen Zuwendungen. Den Jahresbeitrag setzt jedes Mitglied selbst fest, wobei der jährliche Mindestbeitrag beträgt:
Mitglieder | SFr. | 100.- |
Wenig verdienende Mitglieder | SFr. | 50.- |
Der Vorstand kann Ausnahmen beschliessen.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Wegen schwerer und wiederholter Missachtung der Ziele und Grundsätze der Frauenliga oder wegen unloyalen Verhaltens kann ein Mitglied durch die JV ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat das Recht, vor dem Ausschluss angehört zu werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand ein Mitglied in seinen Rechten und Pflichten bis zur nächsten JV suspendieren. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Die Auflösung des Vereins kann von der JV mit einfachem Mehr sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. Allfällig vorhandenes Vereinsvermögen fällt der Kasse des internationalen Büros der WILPF zu.
Diese Statuten ersetzen alle bisherigen der Schweizer Sektion der Internationalen Frauenliga für Frieden und Freiheit und sind seit ihrer Annahme an der Gründungsversammlung vom 19. Mai 2004 in Kraft.
Bern, 25. März 2006
Statutenänderung
gemäss a.o. GV-Beschluss:
Zürich, 8. März 2021
Helena Nyberg
Für den Vorstand WILPF Schweiz
Die Historikerin Elisabeth Joris wird von WILPF Schweiz geehrt; Zürich, Gartenhof 27.4.2017
STATUTEN DER WILPF SCHWEIZ vom 8. März 2021 (PDF)
WILPF Schweiz
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